Äußerungsrecht einer Regierung zu Sekten
Es ist wichtig, dass die Öffentlichkeit möglichst umfangreich über verschiedene Sekten und vor allem über deren Aspekte sowie Ideologie aufgeklärt wird – diese Aussage entspricht zusammengefasst dem Gedanken des Verbraucherschutzes der neueren Religionen und Weltanschauungen. Die Feststellung ist, dass sich aufgeklärte Menschen weniger leicht manipulieren lassen und bereits informiert sind, welche Erwartungshaltung sie gegenüber einer bestimmten Gruppe haben sollten. Staatliche Stellen haben nicht die Möglichkeit der direkten öffentlichen Äußerung, da Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind – die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG ist daher nicht gegeben. Dennoch gibt es Möglichkeiten, Warnhinweise auszusprechen oder kritische Beobachtungen im Sinne der allgemeinen Aufklärung zu verbreiten.
Eine Landesregierung hat wie auch die Bundesregierung als Organ der Staatsleistung die Möglichkeit, gesellschaftliche Entwicklungen zu beobachten und Fehlentwicklungen zu erfassen. Sie darf Möglichkeiten erarbeiten und Maßnahmen ergreifen, um Schaden zu verhindern. Zu den Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung als Staatssorgan gehört das Recht zur öffentlichen Warnung und kritischen Stellungnahme ein.
Der Staat darf Warnungen dann aussprechen, wenn Rechte Dritter oder sonstige Güter von Verfassungsrang betroffen sind. Ebenso hat er die Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz gefährdenter Rechtsgüter zu ergreifen.
Allerdings hat der Staat gewisse Bedingungen einzuhalten. So muss die staatliche Stellungnahme für die gewährleistenden öffentlichen und privaten Belange geeignet sein, was bedeutet, dass die Informationen sachlich und angemessen ausfallen müssen. Alle Aussagen sollen also den Tatsachen entsprechen. Eine Regierung ist nicht darauf beschränkt, Beweise vorzulegen – es ist ihr erlaubt, selbstwertende Schlussfolgerungen zu ziehen, solange die Grenzen einer sachlichen und begründeten Warnung erhalten bleiben.